Hier finden Sie die Satzung des
Arbeiter Gesang Vereins "Freiheit" Mainz-Finthen 1900 e.V., die seit
dem Jahr 1996 in Kraft ist.
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Präambel
Der Arbeiter-Gesang-Verein "Freiheit" Mainz-Finthen 1900
e.V. ist ein Zusammenschluß in der Gemeinschaft singender Menschen,
die neben der Freude an der Chorarbeit erkannt haben, daß es über
die materielle Lebensqualität hinaus noch andere Möglichkeiten
der Selbstverwirklichung gibt. Zweck und Ziel des Vereines ist die
Pflege des Gesanges, Förderung der Kunst sowie der Erhalt des
kulturellen Niveaus. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder
und Jugendliche an den Chorgesang heranzuführen und zu fördern.
Der AGV "Freiheit" Mainz-Finthen ist ein kulturpolitischer
Zusammenschluß, parteipolitisch und konfessioneil ungebunden.
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 14. Mai 1974 unter 14 VR 1493 eingetragene Verein trägt
den Namen
Arbeiter-Gesang-Verein "Freiheit" Mainz-Finthen 1900 e. V.
- Der Sitz des Vereines ist Mainz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Mitgliedschaft
Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß das schriftliche Einverständnis
des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die endgültige
Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt
der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet
dann mit einfacher Stimmenmehrheit.
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§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich
mitzuteilen.
c) durch Ausschluß. Ein Ausschluß kann wegen
- Vereinsschädigung
- Verstoß gegen die Satzung des Vereins
- wenn das Mitglied ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist
und nach zweimaliger Aufforderung den Beitrag innerhalb von vier
Wochen nicht beglichen hat.
vom Vorstand ausgesprochen werden. Ausschlußanträge können
auch von jedem Mitglied gestellt werden.
Das vom Ausschluß betroffene Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch einlegen.
Dieser Widerspruch muß dann zur endgültigen Entscheidung
der jährlichen Hauptversammlung vorgelegt werden.
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§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
- Jede/r aktive Sängerin oder Sänger verpflichtet sich,
mit seinem Eintritt in den Chor, die wöchentlich stattfindenden
Chorproben regelmäßig zu besuchen.
Nach öfterem Fehlen in den Chorproben entscheidet die/der Chorleiter/-in
in Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seines Vertreters/-in über
die gesangliche Mitwirkung der/des Betroffenen bei einem anstehenden öffentlichen
Auftritt des Chores.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich den Vereinszweck zu fördern
und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines im Innenverhältnis
sowie in der Öffentlichkeit schaden könnte.
- Jedes Mitglied kann, nach persönlicher Rücksprache mit
dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, den Wunsch auf
ein Ständchen bei folgenden Anlässen anmelden:
- Hochzeit
- Silberne Hochzeit
- Goldene Hochzeit usw
- Ebenfalls können die hinterbliebenen Angehörigen des Mitgliedes,
nach seinem Tod, den Wunsch auf die Teilnahme des Chores unter folgenden
Voraussetzungen beim Vorstand anmelden:
- Am Bestattungstag bei einem aktiven Mitglied des Chores
sowie Ehrenmitgliedern am Grabe bzw. Krematorium.
- Bei einem inaktiven Mitglied an einem der darauffolgen-den
Freitagen/Samstagen oder Sonntagen am Grabe.
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§6 Beitrag
- Die Mitglieder verpflichten sich, den jeweils festgelegten Beitrag
rechtzeitig durch Bankeinzug zu entrichten.
- Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Beitragsänderungen
sind keine Satzungsänderungen im Sinne von § 10, Absatz 7.
- Mitglieder die unverschuldet in Not geraten sind, können auf
Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
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§7 Vorstand
- Der Gesamtvorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden
Vorstand:
- 1. Vorsitzende/-r
- 2. Vorsitzende/-r
- 1. Kassierer/-in
- 1. Schriftführer/-in
und dem erweiterten Vorstand:
- 2. Kassierer/-in
- 2. Schriftführer/-in
- einem Jugendvertreter/-in
- vier Vereinswarte/-innen
- ein Hauptfähnrich
- zwei Beifähnriche
- den Beisitzern/-innen
- Die Anzahl des Gesamtvorstandes ist so zu wählen - Beisitzer
-, daß sich immer eine ungerade Zahl ergibt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so
kann sich der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Vereinsmitglider ergänzen.
Dies trifft nicht auf den ersten Vorsitzenden zu. Bei dessen Ausscheiden
vertritt der zweite Vorsitzende den Verein kommissarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit
so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand
ist bescnlußfähig, wenn mehr als die Hälfte
der ordentlich eingeladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter
der erste oder zweite Vorsitzende.
- Die sich bei einer Abstimmung
ergebenen "Enthaltungen" sind
als Nein-Stimmen zu werten.
Damit soll bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit die Gesamtzahl
der erschienenen Vorstandsmitglieder und nicht nur die abgegebenen
Stimmen zum tragen kommen.
- Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll
zu erstellen, das vom Schriftführer/-in und VorsitzendenAr zu
unterschreiben ist.
- Der/Die Vorsitzende sowie ein weiteres geschäftsführendes
Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
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§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können weitere
Organe gebildet werden.
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§ 9
Mitgliederversammlungen - Ordentliche / Außerordentliche
Ordentliche Mitgliederversammlung:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
statt.
- Die Einladung mit Tagesordnung muß mindestens 14 Tage
vor dem festgelegten Termin schriftlich bei den Mitgliedern eingegangen
sein.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
20 Mitglieder anwesend sind.
- Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung
beschlußunfähig,
so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.
Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- Die Beschlußfassung
erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
- Über die Versammlung
ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter/-in und vom
Protokollführer/-in zu unterzeichnen
ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlung:
- Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- Darüber
hinaus muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn von einem viertel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe diese vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung
muß dann
mindestens sechs Wochen nach dem schriftlichen Verlangen stattfinden.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
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§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl
des Vorstandes
- Wahl der beiden Revisoren
- Beratung und Beschlußfassung der vorliegenden
Anträge
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
- die
Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung
der Entlastung des Gesamtvorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins (siehe § 14)
sowie alle sonstigen, die ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
und die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
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§ 11 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14
Tage vor
Zusammenkunft dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
Die
Einbringung von Dringlichkeitsanträgen zur Mitgliederversammlung
ist nur zulässig, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens 15
Mitgliedern unterschrieben ist. Dringlichkeitsanträge können keine Satzungsänderung
beinhalten. |
§ 12
Revisoren
- Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten,
werden alle drei Jahre zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor von der
Mitgliederversammlung gewählt.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Ihre Aufgaben sind:
- die rechnerische und sachliche Prüfung aller
Kassenvorgänge
- die Prüfung der Kassenbestände
- die Antragstellung auf
Entlastung des Kassierers und Gesamtvorstandes
- die Abgabe eines
Berichtes.
- Beanstandungen können sich nur auf
die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.
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§ 13
Ehrungen
- Jedes Mitglied erhält bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft
die Vereinsnadel mit Urkunde für
- 10 Jahre - Silber / Halbkranz
/ Zahl 10
nur für Aktive / ohne
Urkunde
- 25 Jahre - Silber / Vollkranz / Zahl 25
- 40 Jahre - Gold / mit Kranz
- Ehrenmitglied
- 50 Jahre - Gold / Vollkranz / Zahl 50
- 60 Jahre usw. Sondernadel
mit Zahl 60 usw.
- Bei einer ununterbrochenen
Mitgliedschaft von 40 Jahren wird das Mitglied vom Vorstand zum Ehrenmitglied
ernannt.
- Jedem Mitglied kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere
Verdienste um den Verein bzw. für den Chorgesang verliehen werden.
- Der
Vorstand ist berechtigt
- Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern
- für besondere Leistungen um den Verein sowie dem Chorgesang
zu benennen.
- Die vereinseigene Ehrenplakette kann an Mitglieder/ Freunde/Gönner
des Vereins für besondere Verdienste verliehen werden.
- Mitgliedschaften
von anderen Gesangvereinen werden dem Mitglied angerechnet.
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§ 14 Auflösung des Vereins
- Betragt die Mitgliederzahl weniger als 10 Mitglieder, so gilt
der Verein als aufgelöst.
- Über die Verwendung des Vefeinsvermögens
entscheiden die anwesenden Mitglieder bei der Auflösungsversammlung.
- Es sei denn, der noch bestehende geschäftsführende
Vorstand beschließt zum Wohle des Vereins einen anderen Auflösungsmodus.
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§ 15
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 10. Mai
1996 beschlossen und ist sofort in Kraft getreten.
Die Statuten vom 14. Mai 1974 verlieren dadurch ihre Gültigkeit.
Die
Satzung wurde am 30. Oktober 1996 unter Aktenzeichen: 14 VR 1493 beim
Amtsgericht Mainz eingetragen. |