Hier finden Sie die Satzung des Arbeiter Gesang Vereins "Freiheit" Mainz-Finthen 1900 e.V., die seit dem Jahr 1996 in Kraft ist.
 

Präambel

Der Arbeiter-Gesang-Verein "Freiheit" Mainz-Finthen 1900 e.V. ist ein Zusammenschluß in der Gemeinschaft singender Menschen, die neben der Freude an der Chorarbeit erkannt haben, daß es über die materielle Lebensqualität hinaus noch andere Möglichkeiten der Selbstverwirklichung gibt. Zweck und Ziel des Vereines ist die Pflege des Gesanges, Förderung der Kunst sowie der Erhalt des kulturellen Niveaus. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder und Jugendliche an den Chorgesang heranzuführen und zu fördern. Der AGV "Freiheit" Mainz-Finthen ist ein kulturpolitischer Zusammenschluß, parteipolitisch und konfessioneil ungebunden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 14. Mai 1974 unter 14 VR 1493 eingetragene Verein trägt den Namen
    Arbeiter-Gesang-Verein "Freiheit" Mainz-Finthen 1900 e. V.
  2. Der Sitz des Vereines ist Mainz.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Erklärung beantragt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß das schriftliche Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.
c) durch Ausschluß. Ein Ausschluß kann wegen

  • Vereinsschädigung
  • Verstoß gegen die Satzung des Vereins
  • wenn das Mitglied ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist und nach zweimaliger Aufforderung den Beitrag innerhalb von vier Wochen nicht beglichen hat.

vom Vorstand ausgesprochen werden. Ausschlußanträge können auch von jedem Mitglied gestellt werden.

Das vom Ausschluß betroffene Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muß dann zur endgültigen Entscheidung der jährlichen Hauptversammlung vorgelegt werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

  1. Jede/r aktive Sängerin oder Sänger verpflichtet sich, mit seinem Eintritt in den Chor, die wöchentlich stattfindenden Chorproben regelmäßig zu besuchen.
    Nach öfterem Fehlen in den Chorproben entscheidet die/der Chorleiter/-in in Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden oder ihrer/seines Vertreters/-in über die gesangliche Mitwirkung der/des Betroffenen bei einem anstehenden öffentlichen Auftritt des Chores.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereines im Innenverhältnis sowie in der Öffentlichkeit schaden könnte.
  3. Jedes Mitglied kann, nach persönlicher Rücksprache mit dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, den Wunsch auf ein Ständchen bei folgenden Anlässen anmelden:
    • Hochzeit
    • Silberne Hochzeit
    • Goldene Hochzeit usw
  4. Ebenfalls können die hinterbliebenen Angehörigen des Mitgliedes, nach seinem Tod, den Wunsch auf die Teilnahme des Chores unter folgenden Voraussetzungen beim Vorstand anmelden:
    • Am Bestattungstag bei einem aktiven Mitglied des Chores sowie Ehrenmitgliedern am Grabe bzw. Krematorium.
    • Bei einem inaktiven Mitglied an einem der darauffolgen-den Freitagen/Samstagen oder Sonntagen am Grabe.
 

§6 Beitrag

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, den jeweils festgelegten Beitrag rechtzeitig durch Bankeinzug zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Beitragsänderungen sind keine Satzungsänderungen im Sinne von § 10, Absatz 7.
  4. Mitglieder die unverschuldet in Not geraten sind, können auf Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
 

§7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand:
    • 1. Vorsitzende/-r
    • 2. Vorsitzende/-r
    • 1. Kassierer/-in
    • 1. Schriftführer/-in

    und dem erweiterten Vorstand:

    • 2. Kassierer/-in
    • 2. Schriftführer/-in
    • einem Jugendvertreter/-in
    • vier Vereinswarte/-innen
    • ein Hauptfähnrich
    • zwei Beifähnriche
    • den Beisitzern/-innen
  2. Die Anzahl des Gesamtvorstandes ist so zu wählen - Beisitzer -, daß sich immer eine ungerade Zahl ergibt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglider ergänzen.
    Dies trifft nicht auf den ersten Vorsitzenden zu. Bei dessen Ausscheiden vertritt der zweite Vorsitzende den Verein kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand ist bescnlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlich eingeladenen Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der erste oder zweite Vorsitzende.
  6. Die sich bei einer Abstimmung ergebenen "Enthaltungen" sind als Nein-Stimmen zu werten.
    Damit soll bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit die Gesamtzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder und nicht nur die abgegebenen Stimmen zum tragen kommen.
  7. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Schriftführer/-in und VorsitzendenAr zu unterschreiben ist.
  8. Der/Die Vorsitzende sowie ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Mitgliederversammlungen - Ordentliche / Außerordentliche

Ordentliche Mitgliederversammlung:

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Die Einladung mit Tagesordnung muß mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich bei den Mitgliedern eingegangen sein.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind.
  5. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  6. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  7. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter/-in und vom Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlung:

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  2. Darüber hinaus muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn von einem viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß dann mindestens sechs Wochen nach dem schriftlichen Verlangen stattfinden.
  4. Ansonsten gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der beiden Revisoren
  • Beratung und Beschlußfassung der vorliegenden Anträge
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  • die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Revisoren und Erteilung der Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 14)
     
    sowie alle sonstigen, die ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

§ 11 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Zusammenkunft dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

Die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen zur Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens 15 Mitgliedern unterschrieben ist. Dringlichkeitsanträge können keine Satzungsänderung beinhalten.

§ 12 Revisoren

  1. Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten, werden alle drei Jahre zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Ihre Aufgaben sind:
    • die rechnerische und sachliche Prüfung aller Kassenvorgänge
    • die Prüfung der Kassenbestände
    • die Antragstellung auf Entlastung des Kassierers und Gesamtvorstandes
    • die Abgabe eines Berichtes.
  4. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.

§ 13 Ehrungen

  1. Jedes Mitglied erhält bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft die Vereinsnadel mit Urkunde für
    • 10 Jahre - Silber / Halbkranz / Zahl 10
      nur für Aktive / ohne Urkunde
    • 25 Jahre - Silber / Vollkranz / Zahl 25
    • 40 Jahre - Gold / mit Kranz - Ehrenmitglied
    • 50 Jahre - Gold / Vollkranz / Zahl 50
    • 60 Jahre usw. Sondernadel mit Zahl 60 usw.
  2. Bei einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 40 Jahren wird das Mitglied vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt.
  3. Jedem Mitglied kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein bzw. für den Chorgesang verliehen werden. 
  4. Der Vorstand ist berechtigt
    • Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern
    • für besondere Leistungen um den Verein sowie dem Chorgesang zu benennen.
  5. Die vereinseigene Ehrenplakette kann an Mitglieder/ Freunde/Gönner des Vereins für besondere Verdienste verliehen werden.
  6. Mitgliedschaften von anderen Gesangvereinen werden dem Mitglied angerechnet.


§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Betragt die Mitgliederzahl weniger als 10 Mitglieder, so gilt der Verein als aufgelöst.
  2. Über die Verwendung des Vefeinsvermögens entscheiden die anwesenden Mitglieder bei der Auflösungsversammlung.
  3. Es sei denn, der noch bestehende geschäftsführende Vorstand beschließt zum Wohle des Vereins einen anderen Auflösungsmodus.

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 10. Mai 1996 beschlossen und ist sofort in Kraft getreten.

Die Statuten vom 14. Mai 1974 verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

Die Satzung wurde am 30. Oktober 1996 unter Aktenzeichen: 14 VR 1493 beim Amtsgericht Mainz eingetragen.